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XII. Veröffentlichungspflichten

Den Auftraggeber treffen bestimmte ex-ante und ex-post Veröffentlichungspflichten.

- Bei nationalen Bauvergaben hat der öffentliche Auftraggeber über beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb vor der Veröffentlichung die beabsichtigte Ausschreibung ab einem geschätzten Auftragswert von EUR 50.000,-, zu veröffentlichen. Nach erfolgtem Zuschlag ist dann wiederum eine Veröffentlichung hierüber erforderlich. (§ 6 Abs. 1 TtVG i.V.m. § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 3 VOB/A)
- Bei nationalen Verfahren über Liefer- und Dienstleistungen informiert der Auftraggeber nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb für die Dauer von drei Monaten über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von EUR 50.000 ohne Umsatzsteuer. (§ 7 Abs. 1 TtVG i.V.m. § 30 Abs. 1 UVgO)

 Abweichend zu den in den genannten Vorschriften Beträgen (15 000 / 25 000 EUR) gelten die Veröffentlichungspflichten in Bremen erst ab einem geschätzten Auftragsvolumen von EUR 50.000,- ohne Umsatzsteuer, da das Bremische Tariftreuegesetz erst ab diesem Betrag auf die Vergabeordnungen verweist.

Als Informationsportal steht die Internetplattform www.vergabe.bremen.de zur Verfügung. Die Veröffentlichung auf dieser Seite erfolgt über https://vergabemanager.bremen.de. Auf Anfrage bei info@vergabe.bremen.de wird den öffentlichen Auftraggebern zu diesem Zweck der Zugang zum Vergabemanager eröffnet.

Für alle EU-Verfahren existiert eine ex-post-Veröffentlichungspflicht. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (§ 39 Abs. 1 VgV, 18EU Abs. 4 VOB/A).