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Prostituiertenschutzgesetz

Das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) ist am 1.07.2017 in Kraft getreten.

Ziel des Gesetzes ist ein besserer Schutz vor Menschenhandel und Zwangsprostitution sowie eine Verbesserung der Situation der Frauen und Männer, die in der Prostitution tätig sind – insbesondere durch eine nachhaltige Stärkung des Zugangs zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten.

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz wird für Prostituierte eine behördliche Anmeldepflicht eingeführt. Die Wahrnehmung eines Informations- und Beratungsgesprächs und einer Gesundheitsberatung ist im Rahmen des Anmeldeverfahrens verpflichtend. Die Ausübung der Prostitution selbst bleibt weiterhin erlaubnisfrei.

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz wird außerdem eine Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes eingeführt.

Informationen zur Anmeldepflicht für Prostituierte und zum Erlaubnisverfahren für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes enthalten die Dienstleistungsbeschreibungen, die über den Link abgerufen werden können. Dort erhalten Sie Basisinformationen zu den Themen, Informationen zum Verfahren, den zuständigen Behörden und den Ansprechpartner:innen.

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