Die Länder sind gemäß Punkt 8.1.10 des aktuellen GRW-Koordinierungsrahmens verpflichtet, ein Begünstigtenverzeichnis zu veröffentlichen. Dieses muss Informationen gemäß Art. 9 der AGVO über GRW-geförderte Investitionsvorhaben mit einer Einzelbeihilfe von mehr als 100.000 Euro enthalten. Die Veröffentlichung hat nach dem jeweiligen Bewilligungsbeschluss zu erfolgen, ist für mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich zu halten und regelmäßig zu aktualisieren.
Das vorliegende Begünstigtenverzeichnis enthält die GRW-geförderten gewerblichen Investitionsvorhaben im Land Bremen. Es ist gegliedert in Zuschussförderung und Darlehensförderung. Zusätzlich werden GRW-geförderte wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen veröffentlicht. Enthalten sind die Namen der Begünstigten, Angaben zu den jeweiligen Vorhaben sowie Informationen über Auszahlungen öffentlicher Mittel.