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Geldwäschegesetz (GwG)

Die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation ist einerseits Fachaufsichtsbehörde für die Umsetzung des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten im Nichtfinanzsektor (Geldwäschegesetz – GwG; vgl. § 50 Nr. 9 GwG, § 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über die nach dem GwG zuständigen Behörden) und andererseits zuständige Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des GwG im Nichtfinanzsektor für die Stadtgemeinde Bremen (vgl. § 50 Nr. 9 GwG, § 1 Abs. 1 der Bekanntmachung über die nach dem GwG zuständigen Behörden). Das GwG soll eine umfassende, nachhaltige und effektive Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gewährleisten. Die Pflichten nach dem GwG sollen dazu beitragen, dass Unternehmen vor Missbrauch durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geschützt werden.

Der Begriff der „Geldwäsche“ ist nicht legal definiert.

Grundsätzlich kann unter dem Begriff der Prozess verstanden werden, dessen Ziel es ist, Gelder aus illegaler Herkunft (z.B. aus dem Drogen- oder Waffenhandel) unerkannt in den Wirtschaftskreislauf einzuschleusen mit dem Ziel, die wahre Herkunft des Geldes zu verschleiern.

Der deutsche Gesetzgeber hat den Straftatbestand der Geldwäsche in § 261 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 Strafgesetzbuch wie folgt definiert:

„(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer in Satz 2 genannten rechtswidrigen Tat herrührt, verbirgt, dessen Herkunft verschleiert oder die Ermittlungen der Herkunft, das Auffinden, den Verfall, die Einziehung oder die Sicherstellung eines solchen Gegenstandes vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen in Absatz 1 bezeichneten Gegenstand
1. sich oder einem Dritten verschafft oder
2. verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er die Herkunft des Gegenstandes zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt.“

Das GwG trat am 30. November 1993 in Kraft (BGBI. I S. 1770). Die letzte Neufassung des GwG vom 23. Juni 2017 trat am 26. Juni 2017 in Kraft. Implementiert wurde mit dieser Neufassung des Gesetzes der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie (EU 2015/849) zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (BGBI. S. 1822; vgl. BT-Dr. 18/11555). Die neuen Regelungen sehen insbesondere eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes vor, indem geldwäscherechtlich sogenannte Verpflichtete, d.h. die nach dem GwG betroffenen Personen und Unternehmen, künftig über ein ihrer Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement verfügen müssen. Das GwG soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden. Es legt deshalb Unternehmen aus verschiedenen Bereichen besondere Sorgfaltspflichten auf.

Mit der Fassung des GwG vom 23.Juni 2017 wurde das Transparenzregister eingeführt; § 18 GwG regelt die verpflichtende Einrichtung eines Transparenzregisters. Das Transparenzregister ist ein elektronisches Register, das Auskunft über die wirtschaftlich Berechtigten von Unternehmen geben soll. Das seit dem 27.12.2017 gestaffelt einsehbare, zentrale Transparenzregister ist als ein sogenanntes Auffangregister konzipiert. Über das Transparenzregister müssen Gesellschaften oder sonstige juristische Personen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer machen, sofern sich diese Angaben nicht bereits aus Eintragungen und Dokumenten aus bestimmten anderen öffentlichen Registern (bspw. dem Handelsregister) ergeben und diese elektronisch abrufbar sind. Mit dem Transparenzregister soll die Verschleierung illegaler Vermögenswerte mithilfe komplexer Firmenkonstruktionen verhindert werden.

Im Transparenzregister sollen die wirtschaftlich Berechtigten von im GwG näher bezeichneten Gesellschaften und Vereinigungen erfasst werden. Hierzu gehören unter anderem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG).

Weitere Informationen bzgl. Eintragungspflichten und Einsichtnahmemöglichkeiten finden Sie unter:

www.transparenzregister.de

Der Kreis der nach dem GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. § 2 Abs. 1 GwG benennt die Verpflichteten. Die Verpflichteten des Nichtfinanzbereichs sind insbesondere:

  • Güterhändler (Personen, die gewerblich Güter veräußern, gleich auf wessen Namen oder Rechnung sie tätig sind).
  • Finanzunternehmen i.S.d. § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes.
  • Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, soweit Lebensversicherungen oder Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr vermitteln werden.
  • Ausnahme: Versicherungsvermittler, die nach § 34 d Abs. 3 oder 4 der Gewerbeordnung von der Erlaubnispflicht befreit sind (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwG).
  • Immobilienmakler, sofern gewerblich der Kauf oder Verkauf von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten vermittelt wird.
  • Nicht verklammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes bereits dann, wenn sie für ihre Mandanten an der Planung und Durchführung bestimmter Geschäfte mitwirken.
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (z.B. Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse).

Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die Einteilung von Verplichteten im Nichtfinanzsektor sowie die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.

Zuständigkeiten im Rahmen des Geldwäschegesetztes
Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 GwGAufsichtsbehörde nach § 50 GwG
Finanzunternehmen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwGin Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa; in Bremerhaven die Ortspolizeibehörde (der Oberbürgermeister nach § 67 Absatz 2 Bremisches Polizeigesetz)
Versicherungsvermittler/innen, § 2 Abs. 1 Nr. 8 GwGin Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa; in Bremerhaven der Oberbürgermeister
Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte und Kammerrechtsbeistände, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwGHanseatische Rechtsanwaltskammer Bremen
Patentanwältinnen und Patentanwälte, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwGPatentanwaltskammer München
Notare, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwGPräsidentin des Landgerichts Bremen
Nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen i.S.d. § 10 RechtsdienstleistungsgesetzesPräsidentin des Landgerichts Bremen
Wirtschaftsprüfer/innen und vereidigte Buchprüfer/innen, § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwGWirtschaftsprüferkammer
Steuerberater/innen, § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwGHanseatische Steuerberaterkammer Bremen
Lohnsteuerhilfevereine, §2 Abs. 1 Nr. 12 GwG i.V.m. §4 Nr. 11 StBerGFinanzamt Bremen
Dienstleister/innen für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder/innenin Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa; in Bremerhaven der Oberbürgermeister
Immobilienmakler/innen, § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwGin Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa; in Bremerhaven der Oberbürgermeister
Veranstalter/innen und Vermittler/innen von Glücksspielen, § 2 Abs. 1 Nr. 15 GwGSenator für Inneres
Güterhändler in Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa; in Bremerhaven der Oberbürgermeister

Sofern Sie eine verpflichtete Person nach dem GwG sind, obliegen Ihnen verschiedene Aufgaben Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern.

I Risikomanagement

- Risikoanalyse
- interne Sicherungsmaßnahmen

II Sorgfaltspflichten

- vereinfachte Pflichten
- verstärkte Pflichten

III Verdachtsmeldungen

- Meldepflichten bei der FIU

Gem. § 4 Abs. 1 GwG müssen Verpflichtete zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung über ein wirksames Risikomanagement verfügen. Das Risikomanagement umfasst dabei zum einen die Risikoanalyse (vgl. § 5 GwG) und zum anderen interne Sicherungsmaßnahmen (vgl. § 6 GwG).

Um eine Verletzung der eigenen Aufsichtspflicht im Unternehmen (vgl. § 130 Ordnungswidrigkeitengesetz) zu vermeiden, müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Pflichten unterrichtet und deren Einhaltung sichergestellt werden.

Risikoanalyse, § 5 GwG

Im Rahmen der Risikoanalyse ist die verpflichtete Person angehalten zu ermitteln, inwiefern ein Risiko im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusbekämpfung besteht. Die jeweiligen Verpflichteten müssen dahingehend eine sorgfältige, vollständige und zweckmäßige Risikoanalyse erstellen, dokumentieren und regelmäßig prüfen sowie aktualisieren.
In Anlage 1 des GwG nennt der Gesetzgeber Anzeichen und Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko; in Anlage 2 des GwG für ein potentiell höheres Risiko.

Weitere Informationen

Interne Sicherungsmaßnahmen, § 6 GwG

Abgeleitet aus der Risikoanalyse (vgl. oben) müssen Verpflichtete organisatorische Maßnahmen treffen, die dem jeweiligen Risiko entsprechen. Die organisatorischen Sicherungsmaßnahmen umfassen die Schaffung interner Grundsätze, die Festlegung eines Verfahrens und Kontrollen, ggf. die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, die Unterrichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Überprüfung eben dieser auf Zuverlässigkeit sowie ggf. die Auslagerung von Sicherungsmaßnahmen (sog. „Outsourcing“).

Geldwäschebeauftragte/-r

Bei den Verpflichteten, die unter die Aufsicht der Länder fallen, sind Finanzunternehmen i.S.v. § 1 Abs. 3 Kreditwesengesetz grundsätzlich verpflichtet eine/-n Geldwäschebeauftragte/-n so-wie eine/-n Stellvertreter/-in zu bestellen. Bei den übrigen Verpflichteten des Nichtfinanzsektors kann die Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen.
Für Güterhändler, die im Bereich hochwertiger Güter tätig sind, sieht das Gesetz vor, dass die Pflicht zur Bestellung einer/eines Geldwäschebeauftragten in der Regel behördlich angeordnet werden soll (vgl. BGBI. S. 1822; vgl. BT-Dr. 18/11555, S. 113).
Die/der Geldwäschebeauftragte ist gem. § 7 Abs. 1 GwG für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zuständig. Das Tätigkeitsfeld kann somit insbesondere umfassen, dass diese Person eine Risikoanalyse erstellt und aktualisiert, interne Grundsätze und Verfahren ausarbeitet und die Umsetzung der Sorgfaltspflichten kontrolliert; ihr/ihm obliegt die Meldung von Verdachtsfällen nach § 43 GwG und sie/er fungiert als Ansprechpartner, bspw. von Behörden (vgl. § 7 Abs. 5 GwG).

Weitere Informationen

Das GwG legt verschiedene Sorgfaltspflichten fest. Diese umfassen u.a. die Identifizierung der Kunden, sowie die Überprüfung bestimmter, von Kunden gemachter Angaben.
Die Identifizierung umfasst die Erfassung von Daten, deren Prüfung sowie die Dokumentation und Aufbewahrung.
Unterschieden wird zwischen vereinfachten Sorgfaltspflichten gem. § 14 GwG, die dann Anwendung finden, wenn lediglich ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht, und verstärkten Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG bei einem erhöhten Risiko. Der konkrete Umfang der Sorgfaltspflichten muss dem jeweiligen Geldwäscherisiko in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion entsprechen.
Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten darf die jeweilige Geschäftsbeziehung nicht begründet oder fortgesetzt werden bzw. die Transaktion darf nicht durchgeführt und bestehende Geschäftsbeziehungen müssen beendet werden. Ein Verstoß hiergegen kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht erhobenen Daten müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden.

Weitere Informationen

Die Verdachtsfälle und Meldepflichten sind in den §§ 43 ff. GwG geregelt. Meldepflichten sind insbesondere dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass Vermögenswerte aus krimineller Herkunft stammen, ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung besteht, oder ein Vertragspartner wirtschaftlich berechtigte Personen nicht offenlegt. Die Meldepflicht besteht unabhängig von der Höhe des Geschäfts und der Zahlungsart. Die Sachverhalte sind unverzüglich der „Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (sog. Financial Intelligence Unit - FIU) zu melden, die unter dem Dach der Generalzolldirektion agiert. Unbenommen bleibt es den Verpflichteten daneben eine Strafanzeige nach § 158 der Strafprozessordnung zu stellen.

„Nach § 57 Absatz 1 Satz 1 Geldwäschegesetz hat die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation als zuständige Aufsichtsbehörde in der Stadtgemeinde Bremen bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen nach Unterrichtung des Betroffenen auf ihrer Internetseite bekannt zu machen. Die Publizierung der Maßnahmen kann gem. § 57 Absatz 2 und 3 Geldwäschegesetz auch teilanonymisiert erfolgen bzw. kann von dieser in Einzelfällen gänzlich abgesehen werden.“

Laufende NummerBestands- bzw. rechtskräftig seitArt der MaßnahmeArt und Charakter des VerstoßesSektor
115.11.2022Bußgeldbescheid i.H.v. 1.750€Verstoß gegen MitwirkungspflichtenImmobilienmakler
225.02.2023Bußgeldbescheid i.H.v. 1.750€Verstoß gegen MitwirkungspflichtenImmobilienmakler
308.04.2023Bußgeldbescheid i.H.v. 875€Verstoß gegen MitwirkungspflichtenImmobilienmakler