Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen oder Waren außerhalb Ihres festen Geschäftsstandorts anbieten – zum Beispiel als Händler:in auf Märkten, als Schausteller:in oder als Betreiber:in eines mobilen Imbisswagens.
Handelsvertreter:innen gelten nicht als Reisegewerbetreibende. Wenn Sie sogenannte Haustür-zu-Haustür-Geschäfte durchführen möchten, benötigen Sie ebenfalls eine Reisegewerbekarte.
Im Unterschied zum festen Gewerbe brauchen Sie für das Reisegewerbe meist eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Ein Reisegewerbe liegt vor, wenn Sie gewerblich und ohne vorherige Bestellung außerhalb Ihrer festen Geschäftsstelle Waren verkaufen, Bestellungen suchen oder annehmen, Leistungen anbieten oder Bestellungen für Leistungen suchen. Auch unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller:in oder in ähnlicher Art zählen dazu.
Herr Kuhn
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Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation
Referat 50 Gewerbeangelegenheiten
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