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  • § 34k Gewerbeordnung - Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler

Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO)

Zum 20. November 2026 tritt der neu geschaffene § 34k Gewerbeordnung (GewO) in Kraft. Damit wird die gewerbliche Vermittlung und Beratung bei Verbraucherdarlehen erstmals eigenständig geregelt.

Bislang fiel die Darlehensvermittlung in vielen Fällen unter die Erlaubnispflicht des § 34c GewO. Mit der Einführung des § 34k GewO gelten künftig besondere Anforderungen. Wer gewerblich Verbraucherdarlehen vermittelt oder hierzu berät, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34k GewO. Die Einzelheiten werden durch die Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV) geregelt.

1. Wer benötigt künftig eine Erlaubnis?

Die Erlaubnispflicht betrifft Darlehensvermittler im Sinne des § 34k GewO, die ihre Tätigkeit ab dem 20. November 2026 neu aufnehmen.

Für diese Tätigkeit ist künftig anstelle einer Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO eine Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich.

Übergangsregelung für bestehende Darlehensvermittler
Wer bereits vor dem 20. November 2026 über eine Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler verfügt und die Tätigkeit weiterhin ausüben möchte, muss bis spätestens 31. Mai 2027 eine Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen.

Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, erlischt die bisherige Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO mit Ablauf des 19. November 2027.

Für bestehende Erlaubnisinhaber ist ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren vorgesehen. Bei rechtzeitiger Antragstellung wird in der Regel auf eine erneute Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse verzichtet.

Mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO erlischt die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler, spätestens jedoch mit Ablauf des 19. November 2027.

2. Welche Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig?

Die Erlaubnispflicht nach § 34k GewO umfasst insbesondere die gewerbliche Vermittlung von:

  • Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 2 BGB,
  • entsprechenden Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 Absatz 1 BGB.

Für die Vermittlung von Immobilien-Verbraucherdarlehensverträgen gilt weiterhin die spezielle Erlaubnispflicht nach § 34i GewO.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Von der Erlaubnispflicht nach § 34k GewO sind unter anderem ausgenommen:

  • Kreditinstitute mit einer Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz,
  • Wertpapierinstitute mit einer Erlaubnis nach dem Wertpapierinstitutsgesetz,
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Erlaubnis nach dem Kapitalanlagegesetzbuch,
  • Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die Kredite ausschließlich zur Finanzierung eigener Waren oder Dienstleistungen vermitteln.

Zu beachten ist außerdem, dass sich die Tätigkeiten als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler gegenseitig ausschließen (§ 34k Absatz 5 GewO).

3. Welche Voraussetzungen gelten für die Erlaubnis?

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34k GewO müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Nachweis der Zuverlässigkeit
Die antragstellende Person bzw. das Unternehmen muss die erforderliche persönliche und gewerberechtliche Zuverlässigkeit besitzen.

Geordnete Vermögensverhältnisse
Darüber hinaus müssen geordnete Vermögensverhältnisse vorliegen. Dies ist insbesondere regelmäßig nicht der Fall, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine entsprechende Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht.

Sachkundenachweis
Eine weitere wesentliche Voraussetzung ist der Nachweis der erforderlichen Sachkunde. Dieser kann insbesondere erbracht werden durch:

  • das Bestehen einer Sachkundeprüfung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) nach § 1 DarlVermV in Verbindung mit Anlage 1,
  • einen nach § 4 DarlVermV als gleichwertig anerkannten Berufsabschluss bzw. eine entsprechende Qualifikation,
  • bestimmte mathematische, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliche Hochschul- bzw. Berufsakademieabschlüsse, deren Gleichwertigkeit im Einzelfall anerkannt werden kann,
  • die Anerkennung eines ausländischen Befähigungsnachweises nach § 5 DarlVermV.

Für bestimmte Unternehmen besteht außerdem die Möglichkeit, den erforderlichen Sachkundenachweis durch entsprechend qualifizierte Beschäftigte abzudecken. Dies gilt insbesondere für juristische Personen. Voraussetzung ist unter anderem, dass die sachkundigen Beschäftigten in ausreichender Zahl vorhanden sind und für die entsprechenden Tätigkeiten verantwortlich sind.

4. Bestandsschutz bei bereits tätigen Darlehensvermittlern

Für Personen und Unternehmen, die bereits vor dem 20. November 2026 als Darlehensvermittler tätig waren, sieht die neue Rechtslage besondere Übergangsregelungen vor.

Wer seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbstständig oder unselbstständig als Darlehensvermittler im Sinne des bisherigen § 34c GewO tätig war, kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Sachkundeprüfung befreit werden.

Voraussetzungen hierfür sind insbesondere:

  • Die Tätigkeit wurde seit dem 1. Januar 2021 ohne Unterbrechung ausgeübt.
  • Die bisherige Tätigkeit kann entsprechend nachgewiesen werden.
  • Der Antrag auf die Erlaubnis nach § 34k GewO wird spätestens bis zum 31. Mai 2027 gestellt.

Auch für Warenkreditvermittler kann die Bestandsschutzregelung gelten, sofern sie nicht bereits als Kleinstunternehmen oder KMU von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind.

Wird der Antrag auf Erlaubnis nach § 34k GewO bis zum 31. Mai 2027 gestellt, darf die Tätigkeit nach § 34k Absatz 1 GewO bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens weiterhin ohne die neue Erlaubnis ausgeübt werden.

5. Weitere Pflichten

Eintragung in das Vermittlerregister
Darlehensvermittler müssen künftig sich selbst sowie Personen, die in leitender Position für die Vermittlung und Beratung verantwortlich sind, in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Änderungen der registrierten Angaben sind der zuständigen Registerbehörde mitzuteilen.

Weiterbildungspflicht
Eine Weiterbildungspflicht besteht für Gewerbetreibende sowie für Beschäftigte, die unmittelbar an der Vermittlung oder Beratung beteiligt sind.

Stand: 14.09.2026

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