Die gewerbliche Vermittlung von Verbraucherdarlehen wird künftig nicht mehr über § 34c Gewerbeordnung geregelt. Im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird hierfür der neue § 34k Gewerbeordnung eingeführt. Das Inkrafttreten der Neuregelung ist zum 20. November 2026 vorgesehen.
Künftig benötigen Vermittlerinnen und Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen grundsätzlich eine eigenständige Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung.
Die bisherige Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c Gewerbeordnung bleibt bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen bestehen. Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten, Übergangsregelungen, Antragsverfahren und Voraussetzungen nach § 34k Gewerbeordnung werden in Kürze veröffentlicht.
Stand: 19.05.2026
Wer gewerbsmäßig nach § 34c der Gewerbeordnung als
- Immobilienvermittler:in,
- Darlehensvermittler:in,
- Bauträger:in,
- Baubetreuer:in
- oder Wohnimmobilienverwalter:in
tätig sein möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Die Erlaubnis kann sowohl für eine natürliche Person (also eine Einzelperson), als auch für eine juristische Person (Beispiel: GmbH) beantragt werden.
Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner oder an das Bürgertelefon unter der Tel.: 115.