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Hinweis zur Darlehensvermittlung nach § 34c GewO

Die gewerbliche Vermittlung von Verbraucherdarlehen wird künftig nicht mehr über § 34c Gewerbeordnung geregelt. Im Zuge der Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie wird hierfür der neue § 34k Gewerbeordnung eingeführt. Das Inkrafttreten der Neuregelung ist zum 20. November 2026 vorgesehen.

Künftig benötigen Vermittlerinnen und Vermittler von Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen grundsätzlich eine eigenständige Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung.

Die bisherige Erlaubnis zur Darlehensvermittlung nach § 34c Gewerbeordnung bleibt bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen bestehen. Weitere Informationen zu den Zuständigkeiten, Übergangsregelungen, Antragsverfahren und Voraussetzungen nach § 34k Gewerbeordnung werden in Kürze veröffentlicht.

Stand: 19.05.2026

Erlaubnisse nach § 34c der Gewerbeordnung

Wer gewerbsmäßig nach § 34c der Gewerbeordnung als

- Immobilienvermittler:in,
- Darlehensvermittler:in,
- Bauträger:in,
- Baubetreuer:in
- oder Wohnimmobilienverwalter:in

tätig sein möchte, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann sowohl für eine natürliche Person (also eine Einzelperson), als auch für eine juristische Person (Beispiel: GmbH) beantragt werden.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Ansprechpartner oder an das Bürgertelefon unter der Tel.: 115.

Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung beantragen

Luftbild Bremen · WFB / Studio B