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Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO)

Hinweis! Anträge für eine Erlaubnis gemäß § 34k Gewerbeordnung können erst ab 20. November 2026 gestellt werden

Für die gewerbsmäßige Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen gegen Entgelt sowie für die entsprechende Beratung ist eine Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) erforderlich. Dies gilt auch, wenn Personen in anderer Weise beim Abschluss solcher Verträge mitwirken. Nicht erfasst sind Tätigkeiten im Zusammenhang mit Verträgen nach § 34i Absatz 1 Satz 1 GewO. Die Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Erlaubnis kann von natürlichen Personen sowie von juristische Personen (z. B. GmbH, Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder AG) beantragt werden. Je nach Rechtsform sind unterschiedliche Antragsformulare zu verwenden.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie einer Personenhandelsgesellschaft (oHG, KG) muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter die Erlaubnis persönlich beantragen. Die Gesellschaft selbst kann nicht Inhaberin einer Erlaubnis sein. Bitte verwenden Sie in diesen Fällen das Antragsformular für natürliche Personen.

Bei einer GmbH & Co. KG oder einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist grundsätzlich die Komplementär-GmbH bzw. die Komplementär-UG (haftungsbeschränkt) erlaubnispflichtig. Die Erlaubnispflicht besteht nicht für die Geschäftsführer oder Kommanditisten. In diesen Fällen ist das Antragsformular für juristische Personen zu verwenden.

Für die Bearbeitung des Erlaubnisantrags wird eine Gebühr erhoben. Die Gebührenhöhe wird zu einem späteren Zeitpunkt noch bekanntgegeben.

Erlaubnisvoraussetzungen

Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung (GewO) setzt voraus, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden.

Für die Prüfung des Antrags sind insbesondere folgende Nachweise erforderlich:

- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit,
- Nachweis geordneter Vermögensverhältnisse,
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch das Bestehen der IHK-Sachkundeprüfung oder durch eine anerkannte Berufsqualifikation.

Welche Unterlagen im Einzelnen für die Bearbeitung Ihres Antrags erforderlich sind, entnehmen Sie bitte dem jeweils zutreffenden Antragsformular.

Pflichten nach Erhalt der Erlaubnis

Für Darlehensvermittlerinnen und Darlehensvermittler sowie für Beschäftigte, die unmittelbar an der Beratung oder Vermittlung mitwirken, besteht eine gesetzliche Weiterbildungspflicht.

Informationen zum Umfang der Weiterbildung sowie zur vorgeschriebenen Anzahl der Weiterbildungsstunden werden nach Vorliegen der entsprechenden gesetzlichen Regelungen an dieser Stelle veröffentlicht.

Vermittlerregister

Mit Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit sind die Erlaubnisinhaberin oder der Erlaubnisinhaber sowie die für die Vermittlung und Beratung verantwortlichen Personen in leitender Funktion in das öffentliche Vermittlerregister einzutragen.

Die Eintragung erfolgt über das Vermittlerregister. Die Registrierung wird voraussichtlich ab Oktober möglich sein. Weitere Informationen finden Sie unter www.vermittlerregister.info.

Zuständigkeit

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung ist in der Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation zuständig.

Für das Stadtgebiet Bremerhaven ist der Magistrat der Stadt Bremerhaven zuständig.

Für Gemeinden außerhalb der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sind die jeweils örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammern (IHK) Ansprechpartner für die Erlaubniserteilung.

Stand: 24.06.2026

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