Falls Ihnen die Gewerbeausübung behördlich untersagt worden ist, können Sie die Wiedergestattung beantragen.
Wurde in der Vergangenheit festgestellt, dass Sie gewerberechtlich unzuverlässig waren und wurde gegen Sie eine Gewerbeuntersagung verfügt, haben Sie das Recht, die Wiedergestattung der Gewerbeausübung zu beantragen. Dies ist im Regelfall nach Ablauf eines Jahres möglich, bei Vorlage besonderer Gründe auch früher.
Um die Gewerbeausübung wiedergestatten zu können, muss die Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. der Antragstellerin festgestellt sein. Insbesondere sollten die Gründe, die ursprünglich zur Verfügung der Gewerbeuntersagung führten, beseitigt sein.
Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbebehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbebehörde des Wohnsitzes zuständig.
Nach schriftlich gestelltem Antrag auf Wiedergestattung wird Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit anhand Ihrer Angaben und weiterer behördlicher Abfragen überprüft. Für das Prüfverfahren sind 4 bis 6 Wochen einzuplanen. Im Einzelfall und je nach Umfang der Überprüfung kann es auch länger dauern.
Bitte beachten Sie, dass die Auflistung vorzulegender Dokumente auf dieser Seite nicht vollständig ist. In jedem Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein, um Ihre Zuverlässigkeit festzustellen. Nach Antragseingang werden Sie deshalb gegebenenfalls dazu aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.
424,00 EUR im Falle einer verfügten Wiedergestattung der Gewerbeausübung
318,00 EUR im Falle einer notwendigen Ablehnung des Antrags
Aktualisiert am 02.09.2020