Ein Reisegewerbe betreiben Sie, wenn Sie bestimmte Leistungen außerhalb Ihrer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, anbieten (z.B. Händler auf Märkten, Schausteller, Betreiber von mobilen Imbisswagen). Handelsvertreter sind hingegen keine Reisegewerbetreibende.
Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe ist im Reisegewerbe meistens eine Erlaubnis, eine sogenannte Reisegewerbekarte, erforderlich. Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
Hinweis:
Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten sind auch für das Reisegewerbe bindend.
Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe für die keine Reisegewerbekarte benötigt wird. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten muss angezeigt werden.
Ein Reisegewerbe wird betrieben, wenn
Den Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte muss bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Reisegewerbekarte muss bei der Aushändigung unterschrieben werden.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über die persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Personalpapiere). Für die juristische Person ist extra ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
116,00 EUR
Aktualisiert am 19.12.2020