Es kann jederzeit unter "Fundsachen online" nach Fundsachen beim Fundbüro gesucht werden.
Während der Öffnungszeiten ist das Fundbüro Ansprechpartner für
Um einen verlorenen Gegenstand zurückzuerhalten, muss das Eigentum daran nachgewiesen werden.
Nachweise sind beispielsweise
Zur Abholung wird benötigt:
Bei der Abholung können Gebühren oder Finderlohn anfallen.
Wer einen Gegenstand verloren hat, kann entweder unter "Fundsachen online" nach ihm suchen oder während der Öffnungszeiten beim Fundamt nachfragen. Schriftliche Bestätigungen für nicht gefundene Fahrräder oder andere Fundsachen werden während der Öffungszeiten ausgestellt.
Sollte eine Fundsache Hinweise auf eine konkrete Person enthalten, erfolgt umgehend eine Benachrichtigung vom Fundamt.
Hinweise für Finder
Finder besitzen einen Anspruch auf Finderlohn und den Rückerhalt der Fundsache, falls diese nicht innerhalb von 6 Monaten von dem Besitzer abgeholt wird. Im Falle der Rückgabe an den Finder wird eine Verwaltungsgebühr fällig. Beide Ansprüche müssen bereits bei der Abgabe der Fundsache gestellt werden. Der gesetzliche Fnderlohn beträgt bei einem Schätzwert der Sache von bis zu 500 Euro 5 Prozent, bei einem Mehrwert von 500 Euro 3 Prozent und bei Tieren 3 Prozent.
Ausnahmen:
Persönliche Dokumente und Schlüssel können zum Schutz von personenbezogenen Daten und der Privatssphäre nicht an den Finder herausgegeben werden. Dies gilt auch für Handys und andere lokale Datenträger, deren Daten nicht durch das Fundamt gelöscht werden können.
Für Fundsachen in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten gilt:
Für Fundsachen in privaten Geschäftsräumen gilt:
Fundsachen in Bus & Straßenbahn
Wer etwas in der Straßenbahn oder im Bus verloren oder liegengelassen hat, wendet sich bitte an das Fundbüro von BremerhavenBus unter Telefon (0471) 3003-550 oder www.bremerhavenbus.de.
Online-Suche
Fundsachen können auch online gesucht werden. Auch die Fundsachen von BremerhavenBus befinden sich in der online-Suche. Die Online-Suche wird täglich aktualisiert.
6,00 EUR für Versicherungsbestätigungen für nicht gefundene Fahrräder und sonstige Fundsachen.
Die weiteren Verwaltungsgebühren ergeben sich aus der Kostenverordnung der Inneren Verwaltung Nr. 123.03 (InKostV).
Aktualisiert am 19.12.2020