Die Luftfahrtbehörde ist, neben dem Gewerbeaufsichtsamt, die zuständige Stelle für die Erteilung von Erlaubnissen zum Abbrennen von Feuerwerken, sofern der Aufstiegsort im Land Bremen (Bremen und Bremerhaven) liegt und ein Flugplatz im Umkreis von 1,5km vorhanden ist.
Die Luftfahrtbehörde ist, neben dem Gewerbeaufsichtsamt, die zuständige Stelle für die Erteilung von Erlaubnissen zum Aufstieg von Feuerwerkskörpern, sofern der Aufstiegsort im Land Bremen (Bremen und Bremerhaven) liegt und ein Flugplatz im Umkreis von 1,5km vorhanden ist.
Als Flugplätze im Land Bremen gelten:
Zudem wird immer eine Erlaubnis benötigt, wenn die Aufstiegshöhe der Feuerwerkskörper mehr als 300 Meter beträgt, unabhängig vom Aufstiegsort.
Wenn der geplante Aufstiegsort in Niedersachsen liegt, müssen Sie sich an die Niedersächsische Luftfahrtbehörde in Oldenburg wenden, um eine Erlaubnis zu beantragen. Dies gilt auch, wenn Flugplätze betroffen sind, die in Bremen liegen, der Aufstiegsort jedoch in Niedersachsen ist.
Nutzen Sie bitte den Antrag Luftraumsondernutzung. Bitte reichen Sie folgende Unterlagen vorzugsweise per E-Mail an (ops@haefen.brmen.de) ein:
Ohne eine Genehmigung der Gewerbeaufsicht erhalten Sie auch von uns keine Erlaubnis.
Bitte beachten Sie, dass Sie vorher eine Genehmigung der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen beantragen und bei uns einreichen. Ohne diese Genehmigung werden wir keine luftverkehrsrechtliche Aufstiegserlaubnis erteilen.
Wir empfehlen grundsätzlich eine Frist von 4 Wochen vor dem geplanten Einsatz zur Beantragung einzuhalten.
2 Wochen Im Regelfall 2 Wochen. Rechnen Sie bitte mit einer längeren Bearbeitungsdauer, wenn der Aufstieg in der Nähe vom Flughafen Bremen erfolgen soll.
60,00 EUR 60,00 EUR für gewerbliche Nutzung. Für private Antragssteller:innen wird keine Gebühr erhoben.
Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.
Aktualisiert am 03.02.2024