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VIII. Registerabfragen

Unmittelbar vor der Zuschlagsentscheidung sind diverse Registerabfragen durchzuführen. Das beim Bundeskartellamt neu errichtete bundesweite Wettbewerbsregister löst die Korruptionsregister der Länder und das Gewerbezentralregister ab. Die Abfrage des Wettbewerbsregisters ersetzt damit die Abfragen des bremischen Korruptionsregisters und des Gewerbezentralregisters. Näheres zu den einzelnen Registern können Sie den nachfolgenden Abschnitten entnehmen.

Mit der Abfragepflicht beim Wettbewerbsregister seit dem 01.06.2022 entfällt die Pflicht zur ist die Abfrage des Gewerbezentralregisters. Eine Überführung von Daten aus diesem Register in das Wettbewerbsregister ist nicht vorgesehen. Um eine Informationslücke für Auftraggeber zu verhindern, besteht die Möglichkeit, das Gewerbezentralregister auf freiwilliger Basis für drei Jahre bis zum 31.05.2025 abzufragen. Die zSKS empfiehlt von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Der öffentliche Auftraggeber hat die Möglichkeit, sich vor einer Zuschlagsentscheidung über Ermittlungen gegen Bieter/Bewerber wegen des Verdachts der Verletzung verschiedener arbeitsrechtlicher Bestimmungen zu informieren (§ 21 Abs. 1 Satz 5 SchwarzArbG bzw. § 21 Absatz 4 des AentG). Der öffentliche Auftraggeber kann auf diesem Wege aktuelle Informationen erhalten, die im Wettbewerbsregisterauszug noch nicht zu finden sind. Diese Informationen müssen in Bremen vor der Vergabe von Bauaufträgen, deren Auftragswert 30.000,- € erreicht oder übersteigt, standardmäßig beim Hauptzollamt abgerufen werden. Für alle übrigen Auftragsarten erfolgt die Abfrage nur bei Vorliegen eines begründeten Verdachts.

Mit dem Außerkrafttreten des bremischen Korruptionsregistergesetzes am 23.04.2021 ist auch die Abfrage des Registers entfallen.

Die bremischen öffentlichen Auftraggeber sind vor jeder Zuschlagserteilung über die Vergabe von Bau-, Dienst- oder freiberuflichen Leistungen zu einer Registerabfrage verpflichtet, sofern der Auftragswert mindestens EUR 10 000,- beträgt. Unterhalb dieser Wertgrenze liegt die Abfrage im Ermessen der Vergabestelle. Bei Lieferaufträgen ist eine Abfrage nicht erforderlich.

Seit dem 01.06.2022 ist von öffentlichen Auftraggebern vor der Vergabe eines Auftrags, dessen Auftragswert EUR 30.000,- erreicht, von Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern ab Erreichen der EU-Schwellenwerte, eine Abfrage beim Wettbewerbsregister durchzuführen (§ 6 WRegG). Das Wettbewerbsregister stellt Auftraggebern Informationen zur Verfügung, die es ihnen ermöglichen, zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte von dem Vergabeverfahren auszuschließen ist.