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X. Aufhebung des Vergabeverfahrens

Das Vergabeverfahren kann nicht nur durch Zuschlag, sondern auch durch Aufhebung beendet werden. Durch eine dieser Möglichkeiten muss das Verfahren jedoch beendet werden. Der Auftraggeber kann nicht einfach untätig bleiben.

Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:
1. kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht,
2. sich die Grundlage des Vergabeverfahrens wesentlich geändert hat und dem entsprechend die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen,
3. kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde,
4. andere vergleichbare schwerwiegende Gründe bestehen (§ 17 VOB/A sowie VOB/A-EU, VOL/A, § 63 VgV).

Das unter Nr. 3 genannte ‚unwirtschaftliche Ergebnis‘ wird in der VOB/A nicht ausdrücklich genannt, lässt sich hier jedoch unter den Tatbestand der „vergleichbaren schwerwiegenden Gründe“ subsumieren.

Der Auftraggeber hat jederzeit das Recht, das Verfahren aufzuheben; in der Konsequenz kommt es allerdings darauf an, ob der Auftraggeber hierfür vergaberechtlich anerkannte Gründe für diese Aufhebung geltend machen kann. Wenn dies nicht der Fall ist, kann den Bietern ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen.

Erfolgt eine Aufhebung des Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber dies den Bietern unter Angabe der Gründe unverzüglich in Textform mitteilen.