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XIV. Nachprüfungsstelle

Nachprüfende Stelle, bei EU-Verfahren ist die Vergabekammer beziehungsweise der Vergabesenat des zuständigen Oberlandesgericht. Hinsichtlich der Angebotswertung ist die Entscheidung des Auftraggebers nur dahingehend zu überprüfen, ob er
- seinen Beurteilungsspielraum erkannt hat (weiß der Auftraggeber, dass er nicht nur eine bestimmte Entscheidung treffen kann?),
- die Grenzen des Beurteilungsspielraumes eingehalten (hält sich der Auftraggeber innerhalb der durch die Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Rahmenbedingungen (Mindestanforderungen, Zuschlagskriterien, Leistungsverzeichnis)) und
- ist er nicht von sachfremden Erwägungen ausgegangen (hat der Auftraggeber eine willkürliche Entscheidung getroffen, welche sich nicht sachlich begründen lässt?).

Eine Überprüfung nationaler Verfahren durch die Vergabekammer/das Oberlandesgericht findet nicht statt. Mit Beschwerden wird im Rahmen der Fachaufsicht umgegangen. Zudem kann die zentrale Service- und Koordinierungsstelle für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen bei der Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa bei Fragen über das Vergabeverfahren kontaktiert werden.