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Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)- Erlaubnisverfahren für den Betrieb eines Prostituitionsgewerbes

Mit dem Prostituiertenschutzgesetz wurde zum 1.07.2017 eine Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes eingeführt.

Für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes ist eine Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz erforderlich.

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, in dem er/sie
- eine Prostitutionsstätte betreibt,
- ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
- eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt,
- eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Wer ab 1.07.2017 neu ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, muss vor Aufnahme des Betriebes eine entsprechende Erlaubnis beantragen.

Für diejenigen, die vor dem 1.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben haben, gilt eine Anzeigepflicht bis zum 01.10.2017 und eine Verpflichtung zur Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis für ein Prostitutionsgewerbe
ist die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und die Zuverlässigkeit des Betreibers/der Betreiberin.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn
- Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Art des Betriebes mit der Wahrnehmung
des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung unvereinbar ist oder der Ausbeutung
von Prostituierten Vorschub leistet,
- aufgrund des Betriebskonzepts oder sonstiger tatsächlicher Umstände
erhebliche Mängel im Hinblick auf die Einhaltung der Anforderungen für den
Gesundheitsschutz und für die Sicherheit der Prostituierten oder anderer
Personen bestehen,
- das Betriebskonzept oder die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes dem
öffentlichen Interesse widerspricht, weil sich dadurch eine Gefährdung der
Jugend oder schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissions-
schutzgesetzes oder Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder
Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen.

Wer ab 1.07.2017 in der Stadtgemeinde Bremen neu ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, muss vor Aufnahme des Betriebes eine entsprechende Erlaubnis bei der Gewerbebehörde – Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, Referat Gewerbeangelegenheiten - beantragen.

Wer vor dem 1.07.2017 ein Prostitutionsgewerbe betrieben hat, muss dies bis zum 1.10.2017 anzeigen und ist zur Antragstellung auf Erteilung einer Erlaubnis bis zum 31.12.2017 verpflichtet.

Erforderlich ist die Vorlage eines Betriebskonzeptes.

Antragsteller/Antragstellerinnen in der Stadtgemeinde Bremen werden gebeten, sich vorab telefonisch mit der Gewerbebehörde über die Telefonnummer 0421-361-2871 oder per E-Mail an das Funktionspostfach prostituiertenschutz@stadtamt.bremen.de in Verbindung zu setzen, damit eine Terminvereinbarung erfolgen kann.

Übergangsregelung für das Erlaubnisverfahren in der Stadtgemeinde Bremen

Die abschließende Durchführung der Erlaubnisverfahren für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes nach dem Prostituiertenschutzgesetz ist in Bremen während einer Übergangszeit noch nicht möglich.

Das Prostitutionsgewerbe ist aber anzuzeigen. Die für die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Grunddaten werden erfasst.

Antragsteller/Antragstellerinnen in der Stadtgemeinde Bremen werden gebeten, sich vorab telefonisch mit der Gewerbebehörde über die Telefonnummer 0421-361-2871 oder per E-Mail an das Funktionspostfach prostituiertenschutz@stadtamt.bremen.de in Verbindung zu setzen, damit eine Terminvereinbarung erfolgen kann.

Nach der „Anzeige“ nimmt die Gewerbebehörde mit den Betroffenen Kontakt auf, sobald das komplette Erlaubnisverfahren abgewickelt werden kann.

Die oben beschriebene „Anzeige“ ersetzt nicht das erforderliche Erlaubnisverfahren nach dem Prostituiertenschutzgesetz. Sie dient dazu, dass den Betroffenen in der Zwischenzeit wegen des noch nicht abgeschlossenen Erlaubnisverfahrens keine Nachteile entstehen.

Die „Anzeige“ ersetzt ebenso wie die Erlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz nicht die Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften, insbesondere nach den Vorschriften des Gaststätten-, Gewerbe-, Bau-, Wasser- oder Immissionsschutzrechts.

Welche Gebühren/Kosten fallen an?

Die Gebührenhöhe ist noch nicht festgelegt.