Das Heimarbeitsgesetz (HAG) regelt den besonderen Schutz der in Heimarbeit Beschäftigten. Als Heimarbeiterin oder Heimarbeiter gilt, wer in selbst gewählter Arbeitsstätte (eigene Wohnung oder selbst gewählte Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse unmittelbar oder mittelbar den Auftrag gebenden Gewerbetreibenden überlässt.
Wer Heimarbeit ausgibt oder weitergibt, hat gemäß § 6 Heimarbeitsgesetz jeden, den er mit Heimarbeit beschäftigt oder dessen er sich zur Weitergabe von Heimarbeit bedient, in Listen auszuweisen. Die Listen sind in den Ausgaberäumen an gut sichtbarer Stelle auszuhängen. Je drei Abschriften sind halbjährlich der obersten Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr bestimmten Stelle einzusenden. Die Abschriften sind bis zum 15. Februar bzw. bis zum 15. August für das jeweils vorangegangene Halbjahr einzureichen.
Die Vordrucke für die Heimarbeitslisten stehen nachfolgend zum Herunterladen zur Verfügung:
Vordruck Heimarbeitsliste - Seite 1 (pdf, 270.3 KB)
Vordruck Heimarbeitsliste - Seite 2 (pdf, 179.6 KB)
Dr. Andreas Etling
Tel. 0421 361 4440
E-Mail: andreas.etling@wah.bremen.de