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Landeskartellbehörde

Der Schutz des freien Wettbewerbs ist eine zentrale ordnungspolitische Aufgabe in einer Marktwirtschaft. In Deutschland sind hierfür die Kartellbehörden von Bund und Ländern zuständig, die wettbewerbswidriges Verhalten ahnden und vor allem auch der Bildung illegaler Kartelle entgegenwirken sollen.

Die Landeskartellbehörde Bremen bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr, wenn die Wirkung des wettbewerbswidrigen Verhaltens nicht über das Gebiet des Landes Bremen hinaus reicht.

Sind allerdings die Bereiche Wasserversorgung und Energie betroffen werden die Aufgaben der Landeskartellbehörde Bremen von der Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau.

Aufgaben der Landeskartellbehörde sind

  • die Umsetzung des Kartellverbotes gemäß § 1 GWB
  • die Ausübung der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende oder marktstarke Unternehmen
  • die Prüfung von Verstößen gegen das Diskriminierungs- oder das Behinderungsverbot

Durch die Landeskartellbehörde bei der Senatorin für Wirtschaft, Häfen und Transformation bereitgestellte Informationen finden Sie hier.

Schreiben an die öffentlichen Auftraggeber zu Broschüre Bundeskartellamt zu Bieterabsprachen: Rundschreiben der Landeskartellbehörde Bremen (pdf, 20.7 KB)

Sie finden auf der Internet-Seite des Bundeskartellamts unter www.Bundeskartellamt.de -> Kartellverbot -> Bonusregelung einen Verfahrenshinweis dazu auf, welche Weise Kartellbeteiligte, die sich als Kronzeugen bei der Aufdeckung eines Kartells zur Verfügung stellen möchten, so genannte „Bonusanträge“ stellen können. Bei Unsicherheit eines Kartellbeteiligten darüber, ob das Bundeskartellamt oder die Landeskartellbehörde Bremen für den betreffenden Fall zuständig sein könnte können jeweils bei beiden Behörden „Kurzanträge“ gestellt werden, um zunächst den Bonusrang als Kronzeuge sichern zu können.

Wirkt das wettbewerbswidrige Verhalten über das Gebiet des Landes Bremen hinaus, ist das Bundeskartellamt in Bonn zuständig. Zudem ist ausschließlich das Bundeskartellamt für die Fusionskontrolle bei Unternehmenszusammenschlüssen zuständig.

Auf der Internetseite des Bundeskartellamtes finden sich zahlreiche Materialien zur Missbrauchsaufsicht und Fusionskontrolle wie etwa Bekanntmachungen, Leitfäden und Merkblätter sowie eine Entscheidungssammlung.

Da die Aufdeckung von Kartellverstößen für die Kartellbehörden von Bund und Ländern nach wie vor trotz zunehmender Effektivität bei den Verfolgungsmaßnahmen schwierig ist, kommt Auskünften aufgrund von Insider-Wissen eine hohe Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund hat das Bundeskartellamt seit dem 01.06.2012 ein elektronisches System zur Entgegennahme von anonymen Hinweisen auf Kartellverstöße unter dem nachstehenden Link eingerichtet: Hinweisgebersystem

Das System gewährleistet die Anonymität von Informanten. Es dient der Verbesserung der Möglichkeiten zur Aufdeckung illegaler Kartelle und kann insoweit auch zu einer im Sinne des Wettbewerbs erwünschten Destabilisierung von illegalen Kartellen beitragen.

Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und TKlimaschutz hat kartellrechtliche Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (zum Beispiel die Ministererlaubnis nach § 42 GWB); auf europäischer Ebene ist die Europäische Kommission (Generaldirektion Wettbewerb) die zuständige Wettbewerbsbehörde (Anwendungsbereich Art. 101 und 102 in Verbindung mit Art. 105 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)).