Bestimmte sicherheitsrelevante Tätigkeiten dürfen Sie erst durchführen, wenn eine Zuverlässigkeitsüberprüfung durchgeführt wurde. Dazu gehören bestimmte Tätigkeiten am Flughafen, das Arbeiten mit Luftfracht oder das Führen eines Luftfahrzeugs als Pilot*in.
Für Zuverlässigkeitsüberprüfung nach §7 Luftsicherheitsgesetz ist zentral die Behörde für Wirtschaft und Innovation in Hamburg zuständig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Luftsicherheitsbehörde Hamburg.
Senden Sie Ihren Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung bitte an:
Behörde für Wirtschaft und Innovation
Luftsicherheitsbehörde
Alter Steinweg 4
20459 Hamburg
Wenn Sie einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen, wird die Überprüfung durchgeführt. Falls die Überprüfung erfolgreich abgeschlossen wird und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, bekommen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Mit dieser Bescheinigung dürfen Sie die sicherheitsrelevante Tätigkeit am Flughafen ausüben, mit Luftfracht arbeiten oder ein Luftfahrzeug als Pilot*in führen.
Weitere Informationen erhalten Sie durch die Luftsicherheitsbehörde Hamburg.
Nachfolgend aufgeführte Stellen stehen außerhalb der bremischen Verwaltung, können Ihnen aber bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung behilflich sein.
Die Angaben auf den verlinkten Darstellungen werden von den Dienstleistern selbst gepflegt und stehen nicht in der Verantwortung der bremischen Verwaltung.
Aktualisiert am 08.03.2023